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   OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06   

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OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06 (https://dejure.org/2007,5580)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2007 - 15 W 131/06 (https://dejure.org/2007,5580)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2007 - 15 W 131/06 (https://dejure.org/2007,5580)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Verwalters gegenüber einer Eigentümergemeinschaft zur Entfernung eines Holzlattenzauns auf dem gemeinschaftlichen Grundstück; Notwendigkeit einer Einfriedigung aufgrund der Baubeschreibung trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der ...

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG : Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Errichtung eines Zaunes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lattenzaun als bauliche Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Instandhaltung: Baubeschreibung kann den "ordnungsgemäßen Zustand" definieren (IMR 2007, 1111)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 227
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 15.12.1989 - BReg. 2 Z 130/89

    Erstellung einer Garage abweichend vom Aufteilungsplan

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06
    Instandsetzung in diesem Sinne ist nach anerkannter Auffassung insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. etwa BayObLGZ 1989, 470, 473; NZM 2000, 515; MK/BGB-Engelhardt, § 21 WEG, Rdnr. 10).

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen (BayObLGZ 1989, 470, 473; NZM 2000, 515; ZWE 2000, 312) als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums ist (BayObLGZ 1990, 120, 122; Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 21 WEG, Rdnr. 186a sowie § 22 Rdnr. 204).

  • BayObLG, 26.08.1999 - 2Z BR 66/99

    Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06
    Instandsetzung in diesem Sinne ist nach anerkannter Auffassung insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. etwa BayObLGZ 1989, 470, 473; NZM 2000, 515; MK/BGB-Engelhardt, § 21 WEG, Rdnr. 10).

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen (BayObLGZ 1989, 470, 473; NZM 2000, 515; ZWE 2000, 312) als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums ist (BayObLGZ 1990, 120, 122; Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 21 WEG, Rdnr. 186a sowie § 22 Rdnr. 204).

  • BGH, 22.05.1992 - V ZR 93/91

    Nachbarrecht: Grenzmauer - Ortsüblichkeit - Beeinträchtigung -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06
    Die Vorschriften über Standort und Art der Einfriedigung gelten daher nur für die Fälle, in denen von einem Nachbarn ein Einfriedigungsverlangen im Sinne des 32 NachbG NW erhoben worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2569).
  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen (BayObLGZ 1989, 470, 473; NZM 2000, 515; ZWE 2000, 312) als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums ist (BayObLGZ 1990, 120, 122; Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 21 WEG, Rdnr. 186a sowie § 22 Rdnr. 204).
  • BayObLG, 27.04.2000 - 2Z BR 34/00

    Nachträgliche Verbindung zwischen einem Wohnungseigentum und einem Teileigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen (BayObLGZ 1989, 470, 473; NZM 2000, 515; ZWE 2000, 312) als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums ist (BayObLGZ 1990, 120, 122; Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 21 WEG, Rdnr. 186a sowie § 22 Rdnr. 204).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    aa) In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit teilweise die Auffassung vertreten, dass zu dem Bereich der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums auch diejenigen Ausstattungsmerkmale gehören, die in den Baubeschreibungen der schuldrechtlichen Erwerbsverträge zwischen den Wohnungseigentumserwerbern und dem teilenden Eigentümer enthalten sind (vgl. OLG Hamm, ZWE 2007, 491; MüKo-BGB/Engelhardt, 7. Aufl., WEG § 21 Rn. 32; BeckOGK/Karkmann, Stand: 1.11.2017, WEG § 21 Rn. 72; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 67; ähnlich auch BeckOKWEG/Elzer, Stand: 1. Januar 2018, WEG § 22 Rn. 33; a.A. Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 21 Rn. 161; siehe zum Meinungsstand auch Schmidt, ZWE 2017, 238, 241 ff.).
  • AG Brandenburg, 05.08.2015 - 34 C 93/12

    Mobiler Elektroweidezaun ist keine Grundstückseinfriedung!

    Vielmehr ist diese Einfriedung auf dem Grundstück der Beklagten zu errichten und genügt ein hinreichender räumlicher Bezug zu der Grundstücksgrenze ( BGH , Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH , Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; OLG Hamm , Beschluss vom 26.03.2007, Az.: 15 W 131/06, u.a. in: ZMR 2008, Seiten 227 f.; LG Potsdam , Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 ).

    Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits war hier zudem - wie bereits im Zwischenurteil vom 20.08.2013 ausgeführt - durch das Gericht gemäß § 3 ZPO auf insgesamt 2.500,00 Euro festzusetzen gewesen (vgl. auch: BGH , Urteil vom 22.10.2004, Az.: V ZR 47/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 501 f.; BGH , Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH , NJW 1979, Seiten 1408 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: "juris"; OLG Hamm , OLG-Report 2008, Seiten 6 f. = ZMR 2008, Seiten 227 f.; VerwGH Baden-Württemberg , Beschluss vom 28.11.1978, Az.: III 3565/78, u.a. in: "juris"; OLG Köln , OLG-Report 1993, Seiten 18 f. = WuM 1993, Seiten 77 f.; LG Freiburg im Breisgau , Beschluss vom 05.11.2014, Az.: 3 S 101/14, u.a. in: "juris"; LG Köln , Urteil vom 06.01.2010, Az.: 9 S 154/09; AG Bremen , Urteil vom 04.02.2011, Az.: 7 C 268/2010; AG Düsseldorf , Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03; AG Herne , Urteil vom 23.02.2005, Az.: 20 C 507/04; AG Königsstein , NZM 2001, Seite 112 ), wobei das Gericht die Kosten für die Errichtung des etwa 1, 25 m hohen Zaunes aus Maschendraht auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m Grundstücksgrenze geschätzt hat.

  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.07.2016 - 407a C 5/15

    Nachträglicher eigenmächtiger Einbau eines Fensters = bauliche Veränderung?

    Insofern schließt sich das erkennende Gericht den nachfolgenden Ausführungen des OLG Hamm (Beschluss vom 16.03.2007, 15 W 131/16, ZWE 2007, 491, im Hinblick auf einen Verpflichtungsantrag zur Beseitigung eines Zaunes) an und macht sich diese zu eigen:.
  • OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 5 Wx 20/09

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer durch

    Dem steht die Entscheidung des OLG Hamm vom 26. März 2007 (ZMR 2008, 227) nicht entgegen, die allein das Verhältnis von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum und hier die Frage betrifft, ob eine der Baubeschreibung entsprechende Ausgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu dulden ist.
  • LG Hamburg, 16.10.2009 - 318 T 64/07

    Wohnungseigentum: Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan als bauliche

    Eine bauliche Veränderung liegt jedoch nur dann vor, wenn die fragliche Terrassen- und Gartengestaltung von dem nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan oder aber auch von dem nach der Baubeschreibung oder den Bauplänen vorgesehenen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums abweicht (vgl. OLG Hamm, ZWE 2007, 491-493; BayObLG NZM 2000, 515, ZWE 2000, 312; BayObLGZ 1990, 120, 122).
  • AG Langenfeld, 23.11.2016 - 64 C 49/14

    Kostentragungspflicht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Der ordnungsgemäße Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums wird inhaltlich in erster Linie jedoch durch die Teilungserklärung und die in ihr gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG in Bezug genommen Aufteilungspläne bestimmt (vgl. OLG Hamm ZMR 2008, 227, 228; OLG Köln ZMR 2000, 861, 862).
  • AG München, 14.12.2021 - 1294 C 13676/21

    Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung

    Es sind auch die Bedingungen, wonach es für den Soll-Zustand auf die Erwerbsverträge mit dem Bauträger ankommt (OLG Hamm ZWE 2007, 491 (492); BayObLG ZWE 2000, 312; LG Hamburg ZMR 2018, 974; ohne Stellungnahme BGH NJW-RR 2018, 1165 Rn. 18; aA Hogenschurz ZfIR 2019, 9 (13)) nicht erfüllt, denn die Erwerbsverträge wären nur maßgeblich, soweit es diese gibt und sie übereinstimmen.
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